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1. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, seinen Familienangehörigen oder den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Dabei ist immer das jeweils laut Preisliste festgesetzte Mindestalter zu beachten. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
2. Nutzung und Nutzungsbeschränkungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
- zur Teilnahme an motor-sportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtest,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
- zur Weitervermietung,
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
- Bei der Benutzung des Fahrzeuges ist die Bedienungsanleitung für das Fahrzeug und etwaiges Zubehör zu beachten. Dazu gehört insbesondere die ständige Überprüfung des Motoröls, des Kühlwassers und des Reifendrucks. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 KM pro Tag. Beide Vertragsparteien haben das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen KM nachzuweisen.
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes Deutschland sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, das Schiebedach, die Türen und der Kofferraum verschlossen zu halten. Bei Cabriolets ist das Abstellen mit geöffnetem Verdeck nicht zulässig.
3. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) bis 50 Millionen Euro Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen Euro) haftpflichtversichert. Weiter besteht eine Teilkaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden an dem gemieteten Fahrzeug, die durch Diebstahl, Brand- oder Glasbruch entstehen, mit einer Selbstbeteiligung, die im Schadensfall vom Mieter zu tragen ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist der gültigen Preisliste zu entnehmen. Reifenschäden, soweit kein Materialfehler vorliegt und/oder technische Defekte, die durch Unachtsamkeit des Mieters oder des Fahrers verursacht werden, sind durch keine Versicherung abgedeckt. Für diese Schäden haftet der Mieter.
4. Wartung und Reparatur
Bei längeren Mietzeiten hat der Mieter nach Rücksprache mit der Vermieterin fällige Wartungsarbeiten in einer Fachwerkstatt vornehmen zu lassen und die anfallenden Kosten vorzulegen. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100, 00 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von der Vermieterin gegen Vorlage eines prüffähigen Originalbelegs erstattet, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
5. Mietzeit, Kündigung, Rückgabe des Fahrzeugs
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung, bei Anlieferung auf Verlangen des Mieters gilt der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug die Vermietstation verlässt. Das Mietverhältnis endet zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeugs entbindet den Mieter nicht von seiner Verpflichtung, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Vermietstation, bei der er das Fahrzeug angemietet hat, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, gilt das Fahrzeug in dem Zustand und in dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es die Vermieterin während der Geschäftszeit vorfindet. Wird das Fahrzeug auf Verlangen des Mieters bei diesem abgeholt, gilt der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Vermietstation erreicht, als Zeitpunkt der Rückgabe.
Eine verbindliche Reservierung kann nur in schriftlicher Form und Anzahlung erfolgen. Bei Stornierung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,- €, innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn 80% der Miete an.
6.Kraftstoff und Mautgebühren
Das Fahrzeug wird dem Mieter mit einem vollen Tank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit aufgefülltem Tank zurückzugeben. Der Mieter hat die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters voll zu tanken und zusätzlich dafür eine Servicegebühr laut Aushang in den Geschäftsräumen zu verlangen. Ebenso trägt der Mieter alle anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs durch den Mieter anfallen.
7. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Vermieterin selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten..
Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin und ihre Mitarbeiter haften nur für grobes Verschulden, also für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch den Ausfall eines Fahrzeugs entstehen, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in diesen Fällen haftet die Vermieterin auch für fahrlässige Pflichtverletzungen.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Das gilt insbesondere für Schäden
- die durch das Ladegut entstehen,
- die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs entstehen,
- die an allen LKW- Auf und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder der Durchfahrtsbreite des gemieteten LKWs entstehen,
- die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen,
- die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,
- die das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkungen sonstiger Art oder Einwirkung unbekannter Dritter, es sei denn, ein bekannter Dritter tritt in die Haftung verbindlich ein.
- Fährt der Mieter entgegen § 9StVO ohne Einweiser rückwärts, hat er sowohl für den Schaden am Mietfahrzeug als auch für die dadurch verursachten Fremdschäden aufzukommen
- Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Fahrzeugschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs vor Schadenseintritt, einer eventuellen Wertminderung, der Gutachtenkosten, der Abschlepp- und Bergekosten, der Rückholkosten bis Vermietstation und den Mietausfall.
10. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann für sich und seine Fahrer die Haftung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung für Schäden durch äußere Einwirkungen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren. Die Haftungsreduzierung muss bereits bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart sein und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. Der Mieter und seine Fahrer verlieren ihre Rechte aus einer vereinbarten Haftungsreduzierung, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere wenn
- die Schadensverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
- Alkohol-, Drogen-, Medikamenten- oder sonstiger Weise bedingte Fahruntüchtigkeit vorlag,
- die Polizei nicht unverzüglich bei Schadenseintritt hinzugezogen wurde,
- ein Unfallschaden oder Diebstahlschaden verspätet gemeldet wurde,
- das Fahrzeug von anderen als in diesem Vertrag genannten Personen, insbesondere solchen ohne gültige Fahrerlaubnis, geführt wurde.
11.Zahlungsbedingungen
a) der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
b) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
c) der Berechnung der KM werden allein die KM Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter das Recht zu
die gefahrenen KM zu schätzen. Siehe auch zu 2.
d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Forderungen die Aufgrund von am Fahrzeug gegen den Mieter bestehen, sind sofort nach Rechnungslegung
fällig. Tritt der Zahlungsverzug ein, so werden ab der 1. Mahnung und für jede weitere Mahngebühren in Höhe von 5,- € zuzüglich Verzugszinsen laut
aktuellem Basiszinssatz berechnet.
e) Bei Forderungen die per Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des
- Karteninhabers als Ermächtigung den gesamten Rechnungsbetrag dem
- betreffendem Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese
- Ermächtigung gilt auch für alle Nachbelastungen in Folge von
- Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsdelikten aus dem
- Mietvertrag.
12. Langzeitmiete
Mietzahlungen für Langzeitmieten (28 Tage und länger) sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen.
13. Datenschutzklausel
Mieter und Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten von der Vermieterin gespeichert werden und aus zwingenden Gründen weitergegeben werden können.
14. Nebenabreden oder Ergänzungen
a) Änderungen oder Ergänzungen der Verträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und wechselseitig schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für die Aufhebung
Schriftformerfordernisses.
15. Rechts- und Gerichtsstand und Erfüllungsortvereinbarung
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute im Sinne des Handelsrechts ist Berlin.
15. Schlussbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
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